§ 1 Geltungsbereich:


1.) Der Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen bezieht sich auf alle unsere Angebote und Leistungen im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes. Durch die Auftragserteilung an uns bzw. durch den Vertragsabschluß mit uns werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil und erklärt der Kunde die Kenntnis des Inhaltes dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


2.) Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gelten diese in nachstehender Reihenfolge:
a) Allfällige Sondervereinbarungen. soweit diese durch Unterschrift bestätigt in der Auftragserteilung enthalten slnd.
b) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c) Dispositive Normen des Zivilrechtes.


§ 2 Zustandekommen des Vertrages:


1.) Ausgenommen einer gegenteiligen schriftlichen Vereinbarung sind alle unsere Angebote freibleibend und ohne Bindungswirkung.

2.) Bestellungen, Anbote, Aufträge oder Auftragsänderungen, Stornos, sowie sämtliche sonstigen Vereinbarungen werden für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Stillschweigen gilt nicht als unsere Zustimmung.


§ 3 Preisgestaltung / Zahlungsbedingungen:


1.) Das vom Kunden für die uns erbrachten Leistungen zu erbringende Entgelt bestimmt sich nach den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Die in den Anboten, Bestellungen, Aufträgen oder Auftragsbestätigungen unsererseits gemachten Preisangaben verstehen sich daher nicht als unveränderlicher Festpreis.


2.) Dle Preise gelten, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Werk oder ab auswärtigem Auslieferungslager, ausschließlich Fracht, Zöllen, Versicherung und Verpackung. Für Kleinstmengen werden Zuschläge nach besonderer Vereinbarung erhoben. Wird Kraft besonderer Vereinbarung unsererseits die Zulieferung zum Kunden vorgenommen, so hat dieser dafür Sorge zu tragen, daß eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit bis zum vereinbarten Zustellort gegeben ist. Die Zustellung unsererseits wird durch Lastkraftwagen vorgenommen, wobei das Be- und Entladen durch mechanische Hebevorrichtung geschieht. Vom Kunden ist in diesem Fall auch dafür Vorsorge zu treffen, daß für die Verwendung dieser Geräte geeignete Möglichkeiten eingerichtet sind.


3.) Das uns zustehende, nach den bisher genannten Regeln bestimmte Entgelt ist binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zahlbar. Die Zahlungen sind nur an uns direkt erbracht, wenn der Rechnungsbetrag in offener Frist auf unserem Konto, das im Rechnungsformular angegeben ist, eingelangt ist. Zahlungen sind nur an uns direkt, nicht an unsere Vertreter bzw. Zusteller zu leisten. Die Fälligkeit und damit die Leistungsverpflichtung des Kunden bleibt in vollem Umfang auch dann bestehen, wenn dieser Gewährleistungseinwendungen uns gegenüber geltend machen sollte. Bei Zahlungsverzug werden unter ausdrücklichem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche Zinsen in Hohe von 1 % über dem jeweiligen Bankdebetsatz für Kontokorrentkredite ab Fälligkeit berechnet. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten und Aufwendungen zur Hereinbringung fälliger Forderungen gehen zu Lasten des Kunden. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen aus anderen Lieferungen, welche dem Kunden gegen uns zustehen ist ausgeschlossen. Bei Verzug des Kunden werden eingehende Zahlungen zuerst auf die durch die Einbringlichmachung verursachten Kosten gerichtlicher oder außergerichtlicher Art auf die bisher aufgelaufenen Zinsen und erst dann auf das Kapital in Anrechnung gebracht. Eine vom Kunden vorgenommene Verwendungsbestimmung ist daher für uns unverbindlich. Bestehen seitens des Kunden gegen uns mehrere Verpflichtungen, erfolgt die Anrechnung der eingehenden Zahlungen in der oben genannten Weise auf jene Rückstände, die am längsten unberichtigt aushaften.


4.) Ist der Kunde mit einer Leistung aus diesem oder aus einem anderen Abschluß in Verzug, werden alle übrigen noch nicht fälligen Forderungen sofort fällig. Des weiteren sind wir berechtigt nach eigener Wahl alle Lieterungen, gleichgültig ob sie aus diesem oder einem anderen Abschluß herrühren, zurückzuhalten, vom Vertrag ganz oder teilweise nach Setzung einer Nachfrist zurückzutreten oder bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz zu verlangen. Die Nachfristsetzung unsererseits bedarf keiner ausdrücklichen Mitteilung an den Kunden, es genügt diesbezüglich unser Zuwarten während einer angemessenen Frist nach Fälligkeit.


5.) Für den Fall einer Kontokorrentabrede mit einem Kunden geschieht der Rechnungsabschluß jährlich am letzten Tag des Monates Feber, unbeschadet eines uns zustehenden jederzeitigen Kündigungsrechtes. Im Falle der Kontokorrentabrede tritt in der Fälligkeit der einzelnen Forderungen insofern keine Änderung ein, als wir ab Rechnungserhalt dem Kunden die gesetzlichen Zinsen verrechnen.


6.) Vom Kunden uns übergebene Wechsel oder Schecks nehmen wir zahlungshalber entgegen. Die Erfüllung der den Kunden treffenden Leistungspflicht tritt erst ein, wenn die von ihm erbrachte Zahlung auf dem von uns angegebenen Konto gutgebucht sind. Bei Wechsel oder Schecks tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn dieselben ordnungsgemäß eingelöst werden und es eine fristgerechte Erfüllung der den Kunden daraus treffenden Pflichten erfolgt.


7.) Der Kunde ist lediglich dann berechtigt, einen Skonto vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen, wenn dies auch der Höhe nach einer Vereinbarung in den Vertragsunterlagen entspricht. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Skontos ist jedoch, daß vom Kunden der um das Skonto verminderte volle Rechnungsbetrag termingerecht einlangt (vgl. Punkt 3.).


§ 4 Lieferungen:


1.) Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. auswärtigem Auslieferungslager und ist für uns Erfüllungsort. Wenn wir keine besondere Verpflichtung zum Versand oder zur Eigenzustellung übernommen haben, ist unsere Leistung im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft erbracht worden.


2.) Das Verpackungsmaterial wird verrechnet und daher nicht zurückgenommen. Für palettiert gelieferte Ware verrechnen wir  jeweils einen Paletteneinsatz, den wir nach Rückstellung der Paletten auf unser Lager vergüten, soweit sie in einwandfreiem Zustand sind. Werden die Paletten durch unsere Lastkraftwagen abgeholt, wird dies gesondert verrechnet.


3.) Maßgebend für die Oualität und Ausführung unserer Lieferungen von Naturstein und Kunststein sind Muster, die dem Kunden vorgeführt werden. Angaben in Angebot und Bestätigung sind daher annähernd und unverbindlich, dies gilt insbesonders für die Struktur des Kunststeins, für Farbabweichungen zwischen Stufen und Platten beim Kunststein, sowie das Auftreten von Adern, Einschlüssen, Farbabweichungen und der Stärke der Marmorisierung beim Naturstein. In allen diesen Fällen sind wir berechtigt, die Toleranzgrenzen laut Ö-Norm in Anspruch zu nehmen. Insbesondere haben wir vertragsgemäß erfüllt, wenn den Vorschriften der einschlägigen Ö-Normen entsprochen wurde. Zur vorherigen Eindeckung mit zur Ausführung des Auftrages notwendigen Rohstoffen sind wir nicht verpflichtet.


4.) Setzt sich ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen zusammen, so gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft und ist die über die Teillieferung erfolgte Rechnung sofort nach Erhalt zahlbar. Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit uns möglich und haben frachtfrei zu erfolgen. Wir behalten uns vor, eine anteilige Bearbeitungsgebühr von mindestens 15 %, höchstens 25 % des Warenwertes zu erheben.


5.) Wir sind bemüht, so rasch als möglich zu liefern. Die in Angeboten, Bestellungen, Autträgen und Auftragsbestätigungen genannten Lieferzeiten oder Lieferfristen sind jedoch nur als ungefähre Zeitangaben zu verstehen, ohne daß daraus der Kunde Ansprüche, welcher Art auch immer, gegen uns ableiten kann.


6.) Ist schriftlich ausdrücklich von uns die Leistungsfrist oder der Leistungstermin als für uns verbindlich anerkannt worden, kann der Kunde erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und beschränken sich die Ersatzansprüche des Kunden auf die Differenz zwischen unserem Lieferpreis und dem Preis, den der Kunde bei anderwärtiger Eindeckung (§ 1304 ABGB) für nachweisbar gleichwertige Ware bezahlt. Für einen allfälligen Verspätungsschaden des Kunden (z.B. Ersatz für Stehzeiten) haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Auf die hier nicht genannten Ansprüche nach § 918 ABGB leistet der Kunde ausdrücklich Verzicht.


7.) Bei Lieferung auf Abruf steht uns das Recht zu, zum Ende der Abrufzeit, spätestens am Ende eines Kalenderjahres, die nicht abgerufenen Mengen aus dem Auftrag ohne weiteres zu streichen oder Zahlung und Abnahme zu fordern und gegebenenfalls Schadenersatz zu verlangen. Einer Mahnung bedarf es nicht. Im Verzugsfall des Kunden gilt unser Zuwarten als Nachfristsetzung, mit der von uns vorgenommenen Speziflkation erklärt sich der Kunde sohin einverstanden.


8.) ACHTUNG: DIE VORGELEGTEN MUSTER UNTERLIEGEN SCHWANKUNGEN IN FARBE UND STRUKTUR.


§ 5 Versand / Gefahrtragung:


1.) Kraft besonderer Vereinbarung ist der Kunde nach Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft unsererseits zur Übernahme verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Kunde die Lagerkosten und die Lagergefahr. Für den Verzugsfall seitens des Auftraggebers oder Bestellers übernehmen wir keine Haftung als Verwahrer. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, hat er die Faktura anzunehmen und den Rechnungsbetrag bei Fälligkeit zu bezahlen. Der Gefahrübergang tritt auch dann ein. wenn eine von uns übenommene Versandverpflichtung aufgrund von nicht von uns zu vertretenden Umständen unmöglich ist.


2.) Haben wir Kraft besonderer Vereinbarung die Übersendung der Ware an den Kunden übernommen, tritt im vereinbarten Erfüllungsort keine Veränderung ein. Der Versand erfolgt daher auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Dies gilt auch für den Fall einer zugesagten frachtfreien Lieferung.


3.) Wenn der Kunde nicht eine besondere Versendungsart bedungen hat, erfolgt die Bestimmung derselben durch uns. Der Kunde erklärt sich schon jetzt ausdrücklich mit einem Versand durch Bahn, Spediteur, Frächter oder Post einverstanden. Erfolgt der Versand durch eigene Lastkraftwagen unseres Unternehmens, so tritt in der festgelegten Gefahrtragungsregelung keine Änderung ein.


4.) Eine Haftung für Bruch übernehmen wir nur dann, wenn der Kunde die Kosten für die Bruchversicherung bezahlt und den Schaden nachweist. Eine Versicherungspflicht trifft uns jedoch in keinem Fall.


§ 6 Unmöglichkeit der Leistung:


Umstände, welche die Herstellung und den Versand verhindern oder erschweren, wie z.B. behördliche Maßnahmen, Krieg, Aufruhr, Streik, sowie andere, von uns nicht vertretbare Umstände und Ereignisse, auch solche höherer Gewalt, befreien uns für die Zeit des Bestehens dieser Umstände bzw. deren Nachwirkung von unserer Leistungsverpflichtung und berechtigen uns – ohne Schadenersatzverpflichtung – zum Rücktritt vom Vertrag. Befindet sich im Zeitpunkt des Eintrittes der Unmöglichkeit der Kunde bereits in Annahmeverzug oder trägt dieser bereits die Preisgefahr, so bleibt unser Anspruch auf Bezahlung, dies unabhängig von einem allfälligen uns zustehenden Rücktrittsrecht, aufrecht.


§ 7 Mangelrüge:


Sichtbare Mängel können nur innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware am Bestimmungsort schriftlich an uns geltend gemacht werden, wobei in diesem Fall Schreiben rekommandiert an uns abzufertigen sind. Auch in diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Im Falle fristgerechter und begründeter Beanstandungen steht dem Kunden nur der Anspruch auf Wandlung oder Nachtrag des Fehlenden zu. Ein Anspruch auf Preisminderung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Geht uns innerhalb der hier genannten Frist die Erklärung des Kunden über die Wandlung zu, sind wir jedoch berechtigt, den Vertrag dadurch aufrecht zu erhalten, daß wir das Fehlende nachtragen. Diese Regelung gilt auch in Fällen von versteckter Mängel. Beanstandungen über versteckte Mängel sind sofort nach Kenntlichwerden schriftlich und rekommandiert zu melden. In allen Fällen einer uns treffenden Gewährleistung ist die Haftung für Schadenersatz auf Fälle groben Verschuldens unsererseits eingeschränkt. Für die Verfristung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


§ 8 Sonstige Ersatzansprüche:


1.) Für Schäden, die durch uns im Zug der Erfüllung des Vertrages entstehen, haften wir nur für eigenes grobes Verschulden oder grobes Verschulden der für uns tätigen Gehilfen. Schadenersatzleistungen aus dem Titel der Produkthaftpflicht sind ausgeschlossen.


2.) Bei Verträgen über die Lieferung von unseren Waren, die nicht vom Kunden benützt werden, übernehmen wir keine Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Benützer der von uns gelieferten Ware. Unser Vertragswille ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu schließen.


§ 9 Eigentumsvorbehalt:


1.) Bis zur vollständigen Bezahlung des vom Kunden zu leistenden Entgeltes einschließlich Nebengebühren, sowie bis zur Abrechnung eines eventuellen Kontokorrentsaldos behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Die Hingabe eines Wechsels oder eines Schecks erfolgt zahlungshalber, ohne das hierdurch eine Änderung des Grundverhältnisses eintritt.


2.) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang, sei es bearbeitet oder unbearbeitet, weiterzuveräußern. Er hat sich seinerseits bis zur vollständigen Bezahlung des ihm zustehenden Leistungsanspruches (Kaufpreis) das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dieser Weitergabe zustehenden Forderungen an uns ab. Zu diesem Zweck hat der Vorbehaltskäufer in seinen Büchern und in den, den Weiterverkauf beurkundenden Rechnungsformularen auf die Forderungsabtretung hinzuweisen und uns zu verständigen. Kraft ausdrücklicher Vereinbarung sind wir berechtigt, in die Geschäftsbücher des Vorbehaltskäufers einzusehen, um zu überprüfen, ob vom Vorbehaltskäufer die Abtretungsvermerke angebracht worden sind; zu dieser Bucheinsicht erteilt der Vorbehaltskäufer seine ausdrückliche Zustimmung.


3.) Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere mit uns nicht gehörenden Waren, weiterverkauft, so gilt die Abtretung als nur in der Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware erfolgt. Bleibt die Drittschuld in der Höhe hinter unserer Forderung zurück, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert fremder Ware im Zeitpunkt der Drittlieferung entspricht. Dem Kunden erteilen wir im Innenverhältnis die Zustimmung, daß er die an uns abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer einzieht. Der Drittkäufer ist jedoch verpflichtet, den Geldeingang auf ein für diese Zwecke zu errichtendes Sonderkonto, welches ausschließlich für derartige Zahlungseingänge uns zustehender Forderungen bestimmt ist, zuzuführen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Dies gilt jedoch unbeschadet des uns zustehenden Rechtes, die Forderungen auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, der uns zu diesem Zweck vom Vorbehaltskäufer namhaft zu machen ist. Der Besteller ist zur gesonderten Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und  hat uns auf Verlangen den Nachweis über die erfolgte Versicherung zu erbringen. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von der erfolgten Pfändung Dritter unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu bearbeiten und verarbeiten. Die Bearbeitung oder Verarbeitung hat auf unser vorbehaltliches Eigentum keinen Einfluß, sodass wir auch nach Bearbeitung oder Verarbeitung Alleineigentümer der neuen Sache bleiben. Der Kunde verwahrt die neu entstandene Sache unter Bedachtaufnahme auf die bisher genannten Verpflichtungen unentgeltlich für uns. Bei Verarbeitung unserer Waren mit anderer Lieferanten durch den Vorbehaltskäufer werden wir anteilmäßig Miteigentümer der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Bearbeitung oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen werden, finden auf sie bzw. unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Soweit der Vorbehaltskäufer mit der Erbringung seiner Leistung im Verzug ist, sind wir Kraft ausdrücklicher Vereinbarung berechtigt, die in unserem Eigentum befindlichen Waren aus der Innehabung des Vorbehaltskäufers zu entfernen, ohne dass hierdurch aufgrund der Zustimmung des Vorbehaltskäufers ein letzter ruhiger Besitzstand gestört wurde. Die Rücknahme der Ware erfolgt zu ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Rücknahme. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ersatzbeträge bleibt uns vorbehalten.


§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand:


Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Kunden ist A-4053 Haid, Bahnhofstraße 13a, für sämtliche Verpflichtungen unsererseits nach unserer Wahl oder das von uns beauftragte Werk oder Lager. Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Linz, wobei wir jedoch berechtigt sind, auch am Wohnsitz/Niederlassung des Kunden oder am Erfüllungsort zu klagen. Im Rahmen der EDV-Abrechnung sind die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten gespeichert. Die Daten werden von uns vertraulich behandelt und nur, soweit notwendig, für den Geld- und Zahlungsverkehr an Außenstehende weitergegeben.


§ 11 Rechtswahl:


Auf sämtliche mit uns eingegangene vertragliche Regelungen, sohin auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zu unseren Kunden, findet ausschließlich österreichisches materielles Recht Anwendung.


§ 12 Sonderbestimmungen für Verbrauchergeschäfte:


1.) Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 des KSchG vor und stehen zwingende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbestimmungen entgegen, so gilt als vereinbart, daß anstelle der Vertragsbedingungen die diesbezüglichen zwingenden Normen des Konsumentenschutzgesetzes treten; es bleiben jedoch alle übrigen Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbestimmungen vollinhaltlich wirksam.


2.) Vorbehaltlich der hier zu 1.) getroffenen Regelung wird diesbezüglich des Konsumentenschutzgesetzes insbesondere festgelegt.


a) Bei Gewährleistungsansprüchen des Verbrauchers sind wir berechtigt, uns von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch zu befreien, daß wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie autauschen oder die Verbesserung bewirken bzw. das Fehlende nachtragen.

b) An die genannten Angebotspreise sind wir 2 Monate nach Vertragsabschluß gebunden. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen unserer Kunden nach diesem Zeitraum, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend der allgemeinen Preiserhöhung für die jeweiligen Produkte anzuheben.

c) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Verbraucher zahlungsunfähig ist.

 
 
 
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